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Politik:
Stefan Möller: Maßstäbe für ein AfD-Verbot: Bundesverfassungsgericht kann für Klarheit sorgen


Tino Chrupalla und Alice Weidel: Zivilisierter Umgang miteinander muss Grundlage jeder Live-Berichterstattung sein – auch und gerade zwischen Medienvertretern



Im Nachgang zum Wahlkampfabschluss und zur Wahlparty in Sachsen-Anhalt sind Video-Sequenzen veröffentlicht worden, die auch innerhalb der Alternative für Deutschland (AfD) für große Irritationen gesorgt haben. Sie zeigen mindestens einen akkreditierten „Streamer“, der andere Medienvertreter verbal aggressiv angeht.



Tino Chrupalla und Alice Weidel, die Bundessprecher der AfD, erklären dazu:



„Ein zivilisierter Umgang miteinander versteht sich in einer kultivierten Gesellschaft eigentlich von selbst. Natürlich auch dann, wenn man gänzlich anderer Meinung ist als das Gegenüber.



Beleidigungen und verbales Bedrängen verbieten sich für Medienschaffende. Das gilt natürlich auch und gerade gegenüber Vertretern anderer Medien.



Die AfD wird es nicht tolerieren, wenn dieser Grundsatz bei künftigen Partei-Veranstaltungen verletzt wird – auf Bundes-, Landes und kommunaler Ebene gleichermaßen und zwar ohne Ansehen der Person. Zum weiteren Vorgehen werden wir uns in der nächsten Sitzung des AfD-Bundesvorstands im Detail abstimmen.“

Foto: AfD
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Stefan Möller: Maßstäbe für ein AfD-Verbot: Bundesverfassungsgericht kann für Klarheit sorgen



Die Nerven liegen blank, wenn es um die Erfolge der AfD geht. Hendrik Wüst, Ministerpräsident von NRW, ruft nach einer Arbeitsgruppe, um ein Verbot zu prüfen. Aus dem Spektrum kommen entsprechende Verbots-Forderungen seit Jahren.

Zwei neue Verfahren geben dem Bundesverfassungsgericht nun die Gelegenheit für Klarheit zu sorgen: In beiden geht es um waffenrechtliche Erlaubnisse, die aufgrund der Mitgliedschaft in der AfD widerrufen wurden. Die AfD – so die Begründung – sei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet. Deshalb führe schon die Mitgliedschaft in der Partei zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die betroffenen Mitglieder waren auf dem Rechtsweg bisher erfolglos und haben am 10. September Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben. Diese zugrundeliegenden rechtlichen Maßstäbe sind dabei mit denen eines Parteiverbots durchaus in Teilen vergleichbar.

Der stellvertretende Bundessprecher Stefan Möller nimmt hierzu wie folgt Stellung:
„Angesichts der aufgeheizten politischen Stimmungslage und den potentiellen gesellschaftlichen Folgen eines Verbots der im Osten Deutschlands mit Abstand stärksten Partei wäre es wünschenswert, wenn das Bundesverfassungsgericht die mit den Verfahren verbundene Gelegenheit nutzt, seine aus der NPD-Ära stammende Rechtsprechung zu konkretisieren. So wäre unter anderem eine Klarstellung hilfreich, inwiefern bei einer Gesamtschau auf eine Partei, die im Gegensatz zur NPD oder KPD in Parlamenten, Kreis- und Stadträten tausende Initiativen eingebracht und noch mehr Reden gehalten hat, diese Äußerungen wie bisher weiter fast vollständig ausgeblendet werden können. Angesichts der Differenzen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre auch eine Konkretisierung hilfreich, wie diese Gesamtschau durch die betroffene Partei überhaupt noch erschüttert werden kann.“

Eingetragen am 08.09.2026 um 15:15 Uhr.
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