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LOS (pm). Ohne Gegenstimmen und mit nur zwei Enthaltungen haben die Abgeordneten des Kreistages Oder-Spree am Donnerstagabend in der Kreisstadt Beeskow „sowohl die Auflösung des Landkreises Oder-Spree und die Neubildung eines Landkreises Oder-Spree unter Einbeziehung der Stadt Frankfurt (Oder) als auch das dafür gewählte Verfahren“ abgelehnt. In der verabschiedeten Stellungnahme zum Referentenentwurf des Kreisneugliederungs-gesetzes heißt es weiter: „Das Ergebnis wäre ein finanziell geschwächter Landkreis. Die übrigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden würden durch drastische Steigerungen bei der Kreisumlage finanziell stark eingeschränkt und wirtschaftlich erheblich leiden.“ Landrat Rolf Lindemann verdeutlichte in seinem Redebeitrag im Kreistag, dass der zu beurteilende Referentenentwurf große handwerkliche Mängel aufweise, die ohne Korrektur in eine massive Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Landkreises Oder-Spree einmündeten. Die vom Rechtsdezernenten Michael Buhrke erarbeitete Stellungnahme setze sich mit den gerügten Einzelpunkten sehr fundiert auseinander. Der Fokus der Kritik richtet sich insbesondere auf die beabsichtigte Einkreisung der Stadt Frankfurt (Oder) im Wege der Auflösung des Landkreises Oder-Spree. Ungeachtet der fatalen symbolischen Wirkung, die mit der Auflösung einer Gebietskörperschaft verbunden sei, bedeute dieser Weg nach Einschätzung des Landrates eine massive Rechtsverletzung des betroffenen Landkreises, aber auch der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im jetzigen Landkreis Oder-Spree. Sie tragen den Landkreis als Aufgabenträger in finanzieller Hinsicht über die Kreisumlage, aber auch im Verbund der gemeinsamen Aufgabenerledigung. Der zweite Akt des Wiedererstehens des neuen Landkreises Oder-Spree ließe diesen Umstand völlig unberücksichtigt. Nach der Konzeption des Innenministeriums würde die Stadt Frankfurt (Oder) in der Weise privilegiert, dass ausschließlich sie gemeinsam mit den Organen des jetzigen Landkreises Oder-Spree in einem paritätisch besetzten Fusionsgremium unter Ausschluss der übrigen kreisangehörigen Kommunen, die organisatorischen, personal- und haushaltswirtschaftlichen Verhältnisse des neuen Landkreises bestimme, erläuterte Rolf Lindemann. Die finanzielle Lastenverteilung hinsichtlich der Altschuldenproblematik von Frankfurt (Oder) sei gegenwärtig aus der Perspektive des Landkreises Oder-Spree unübersehbar. Das gelte auch bezüglich der strukturellen Unterfinanzierung der Aufgaben, die von der Stadt auf den Landkreis Oder-Spree übertragen werden sollen und hinsichtlich der verbleibenden Sanierungsrückstände bei der kommunalen Infrastruktur. Daher werde das Reformkonzept in der jetzigen Ausgestaltung abgelehnt. Das Land Brandenburg verhalte sich hier auch Seite 2 von 2 treuwidrig, da es einerseits vom Landkreis eine umfassende Stellungnahme erwarte, andererseits diesem aber die Strukturdaten, die die Stadt Frankfurt (Oder) beträfen und die für den Landkreis notwendig seien, damit dieser seine Rechte im Beteiligungsverfahren wirksam vertreten könne, bis heute nicht zur Verfügung gestellt habe. Der Landrat behält sich daher vor, sobald ihm diese Daten zur Verfügung stehen, ergänzend vorzutragen. Er machte zugleich deutlich, dass ihm wenig an einem rechtlichen Konflikt gelegen sei und er sich gegenwärtig darum bemühe, sowohl mit der Stadt Frankfurt (Oder) als auch mit der Landesregierung ins Gespräch zu kommen, um die Position des Landkreises Oder-Spree eingehend zu erklären. Das setze natürlich eine entsprechende Offenheit – auch bei den Reforminitiatoren voraus. Rolf Lindemann erklärte, dass er sich nicht als prinzipiellen Reformgegner sehe, dass aber eine Reform noch kein Wert an sich sei, sondern diese sich in ihrer Zielsetzung, wie auch in ihrer Folgenabschätzung auf eine tragfähige Begründung stützen müsse. Das Ergebnis der parlamentarischen Willensbildung, die nunmehr folge, trage nicht nur einen politischen, sondern ebenso einen rechtlichen Gehalt. Die Landesverfassung zeige hier klare Kriterien auf, unter denen ausnahmsweise auch in die Rechte der kommunalen Selbstverwaltung eingegriffen werden dürfe. Maßstab dafür seien aber wichtige Belange des Gemeinwohls und darüber hinaus müsse sich jeder unter diesem Kriterium zugelassene Eingriff am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies bedeute aber, der Eingriff müsse begründet, geeignet, erforderlich sein. Zudem müsse die Eingriffsintensität in einem vernünftigen Verhältnis zur angestrebten Verbesserung der kommunalen Verhältnisse stehen. Die Auflösung des Landkreises Oder-Spree erfolge ohne triftigen Grund. Dies ergebe sich bereits aus der Begründung des Referentenentwurfes. Diese Regelung verletze daher den Landkreis in seiner kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die Stellungnahme des Landkreises Oder-Spree zum Referentenentwurf des Kreisneugliederungsgesetzes könnten Sie im Bürgerinformationssystem des Kreistages unter www.l-os.de/kreistag nachlesen.
Foto: LOS |