FFO (pm). Zum Schutz von Brutvögeln und ihren Niststätten sind das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen oder Beseitigen von Bäumen, Gebüschen, Hecken und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur hinsichtlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Neben den Gebüsch- und Höhlenbrütern [ ...mehr ] |