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LOS - Landkreis setzt Schließungsverfügung gegen Gaststättenbetreiber durch

LOS (pm). Unterstützt von Landespolizei und Staatsschutz hat der Landkreis Oder-Spree am Dienstag (29.12.2020) weitere Maßnahmen zur Durchsetzung einer Anfang Dezember erlassenen Schließungsverfügung gegen den Betreiber der Gaststätte "Die Bühne" in Bad Saarow, ergriffen. Die Räumlichkeiten wurden versiegelt, um den Zugang zu unterbinden. Anlass waren wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg und gegen die sich darauf gründende Schließungsverfügung des Landkreises. So wurden in der Nacht zum Dienstag bei einer Polizeikontrolle vor Ort elf Personen aus verschiedenen Haushalten angetroffen. Mund-Nasen-Schutz wurde nicht getragen und die Abstandsregeln nicht eingehalten. Die Polizei erteilte Platzverweise und setzte deren Einhaltung durch. Im Gastraum fanden die Beamten Pyrotechnik und eine Leuchtpistole, die aufgrund fehlender Kennzeichnungen den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Waffen- und das Sprengstoffgesetz begründete.

"Wir werden derartige Provokationen nicht dulden und solche Zusammenkünfte, von denen ein deutliches Infektionsrisiko ausgeht, unterbinden. Da unsere Schließungsverfügung wiederholt vorsätzlich unterlaufen wurde, haben wir konsequent reagiert und die Gaststätte versiegelt. Es sollte damit hinreichend deutlich sein, dass die Räume für den öffentlichen Verkehr nicht mehr zugänglich sind und wir uns jetzt in den Gefilden des Strafrechts bewegen. Mir fehlt jedes Verständnis dafür, dass bei einem anhaltend hohen Infektionsgeschehen und vollen Intensivstationen Mitbürger derart hartnäckig die für alle geltenden Regeln ignorieren", so Rolf Lindemann, Landrat des Landkreises Oder-Spree.

Die Polizei wird weiter engmaschig kontrollieren, ob die Auflagen durch den Gaststättenbetreiber eingehalten werden und die Siegel unversehrt sind. Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nach der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung in der Silvesternacht komplett untersagt. Alle Personen müssen zudem die Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum beachten und am 1. Januar 2021 bis 02:00 Uhr wieder Zuhause sein (Ausnahmen davon gibt es zum Beispiel für den Weg zur Arbeit, für die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen oder die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen).

Eingetragen am 30.12.2020 um 08:21 Uhr.
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