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Ratgeber:
Wesentliche Regelungen zu häufigen Fragen Eisenhüttenstadt.

Eisenhüttenstadt (pm). Immer häufiger fragen Bürgerinnen und Bürger die Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt zu nachfolgende Sachverhalten. Wir fassen hier einmal die wichtigsten Regelungen dazu kurz zusammen.

Wann dürfen Rasenmäher und ähnliche Geräte betrieben werden?
Die Nutzung von motorbetriebenen Gartengeräten wie Rasenmähern, Rasentrimmern, Rasenkantenschneidern, Vertikutierern, Heckenscheren, Schreddern, tragbaren Motorkettensägen ist in der 32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) geregelt. Danach dürfen diese Geräte unter anderem in Wohn-, Kleinsiedlungs- und Erholungsgebieten ausschließlich werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Laubbläser, -sammler, Rasentrimmer, Frei- und Graskantenschneider dürfen werktags in der Zeit von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 -17 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb dieser oben genannten Geräte untersagt. Ausgenommen davon sind Geräte und Maschinen, an die das Umweltzeichen der europäischen Union (kurz: Euroblume, EU-Ecolabel) vergeben wurde. Das Umweltzeichen, welches deutlich sichtbar an den Geräten angebracht ist, kennzeichnet diese als lärmarm.

Was darf im Freien verbrannt werden?
Zulässig sind ausschließlich Holzfeuer bzw. Lagerfeuer, bestehend aus trockenen, unbehandelten Holzscheiten. Bei einem Holzfeuer ist unter anderem darauf zu achten, dass keine Belästigung der Nachbarschaft zum Beispiel durch Rauch entsteht, der Mindestabstand von 50 Metern zu Waldgebieten eingehalten und ausreichend geeignete Löschmittel bereitgehalten werden. Die örtliche Ordnungsbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Verbrennen von Abfällen nicht zulässig ist. Dazu gehören auch Gartenabfälle wie Laub, Rasenschnitt, weitere pflanzliche Abfälle und auch sonstiger Abfall, wie behandeltes Holz, Hausmüll oder ähnliches. Das Verbrennen von Abfällen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet wird. Weitere Informationen zum Sachverhalt und zur Frage, was zulässig bzw. nicht zulässig ist, können beispielsweise der Internetseite des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) https://mlul.brandenburg.de/info/holzfeuer entnommen werden. Hier finden sich auch entsprechende Verweise bspw. zu den Rechtsgrundlagen oder zum sogenannten Lagerfeuererlass.

Welche Regelungen gelten für Feuerwerke?
Gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Feuerwerkskörpern ist die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV). Grundsätzlich sind das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Feuerwerken der Kategorien II - IV ganzjährig untersagt. Ausnahmen sind zulässig, müssen jedoch von der örtlichen Ordnungsbehörde genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. Dass Verbot gilt nicht für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerkskörpern (Kategorie II) am 31. Dezember und 1. Januar eines jeweiligen Jahres. Verboten ist das Abbrennen allerdings in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und besonders in brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen.

Eingetragen am 30.09.2020 um 15:15 Uhr.
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